Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 180/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Investmentfondsgesetz 1993, das EU-Quellensteuergesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sowie das Bundesbahngesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 141 § 0↗RIS↗
§ 57geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 § 57↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 57↗RIS↗
Zu Art. 66 ZK
§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.