BGBl. I Nr. 19/2004
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Geschworene und Schöffen
§ 11.
(1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen Geschworene und Voruntersuchungen Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu führen (§ 10 Z. 1) informieren.