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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 114geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2000 – 28.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2004 § 114↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 114↗RIS↗
§ 114.
(1) Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6), keine aufschiebende Wirkung. Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände hat bis zur Entscheidung über die Beschlagnahme (§ 115 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder bekanntgeworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.
(3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
(4) Im übrigen kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; er hat aber die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist. § 113 Abs. 2 gilt entsprechend.