Absatz eins,Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
- Ziffer 2die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
- Ziffer 3die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
- Ziffer 4die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
- Ziffer 5den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
- Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- Ziffer 7die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (Paragraph 149 d, Absatz 3,),
- Ziffer 8im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, die in Paragraph 149 d, Absatz 3, angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,
- Ziffer 9die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.