Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 149haufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 149h↗RIS↗

Paragraph 149 h,

  1. Absatz eins,Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  2. Absatz 2,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
    2. Ziffer 2
      wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
  3. Absatz 3,In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.