Absatz eins,Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz 2,, Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
BGBl. I Nr. 19/2004
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149haufgehoben
Paragraph 149 h,
- Absatz 2,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
- Ziffer einswenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Paragraph 149 d, vorlagen,
- Ziffer 2wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (Paragraph 149 e,) und
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens,
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
- Absatz 3,In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.