BGBl. I Nr. 19/2004
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 175geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5
Haftfristen
§ 175.
(1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter Ein Beschluss, mit dem die Vorführung Untersuchungshaft verhängt oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder Vergehens Verdächtigen anordnen: der Beschuldigte zu enthaften.
(2) Die Haftfrist beträgt
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig 14 Tage ab Verhängung der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird Untersuchungshaft, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten; Untersuchungshaft,
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder Untersuchungshaft.
(3) Verhaftung und Anhaltung nach Abs. 1 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.
(5) Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.