BGBl. I Nr. 19/2004
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90maufgehoben
römisch zehn. Registrierung
Paragraph 90 m,
Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des Verfahrens nach diesem Hauptstück (Paragraphen 90 c, Absatz eins, 90 d, Absatz 5, 90 f, Absatz 4 und 90 g Absatz eins,) hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach Paragraph 90 h, nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.