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BGBl. I Nr. 25/2004

kundgemacht 22.04.2004 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2004× zu Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie 3 § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 02.12.2000 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 121/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2004 § 9↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sind:
    1. Ziffer eins
      Die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    3. Ziffer 3
      der Abschluss von Verträgen
      1. Litera a
        mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
      2. Litera b
        mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
      3. Litera c
        mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
      4. Litera d
        mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    6. Ziffer 6
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    7. Ziffer 7
      die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    8. Ziffer 8
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    9. Ziffer 9
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
    10. Ziffer 10
      die Verrechnung der Gebühren gemäß Paragraph 12, an die Bilanzgruppenverantwortlichen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, ElWOG bestehen - jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
    6. Ziffer 6
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.