Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 32/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2004× zu GVG-B 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 4124 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 32/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 16.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2005 § 10↗RIS↗
Verwaltungsübertretungen
§ 10.
Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Art. 104 Abs. 2 B-VG), (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
1. (2) hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8 oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind, Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
2. (3) hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen, Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
3. (4) ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 10,9 Euro jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen. Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.