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BGBl. I Nr. 32/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2004× zu GVG-B 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 4124 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 22.11.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 101/2003 · danach: BGBl. I Nr. 32/2004 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2005 § 6↗RIS↗
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln. Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 37b Abs. 2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären, soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
1. die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.