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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 25↗RIS↗

Aufschub der Übergabe

Paragraph 25, (1) Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe der betroffenen Person aufzuschieben, wenn

  1. Ziffer eins
    die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
  2. Ziffer 2
    die Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens bewilligt wurde,
  3. Ziffer 3
    sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
  4. Ziffer 4
    die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
  5. Ziffer 5
    die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
  6. Ziffer 6
    an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  1. Absatz 2,Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.