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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 § 28↗RIS↗

Kosten

Paragraph 28,

Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.