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BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.05.2004 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt

Errichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
  2. Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
    2. Ziffer 2
      Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    3. Ziffer 3
      Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
    4. Ziffer 4
      der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
  4. Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.