Absatz eins,Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
BGBl. I Nr. 37/2004
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Errichtung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
- Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
- Ziffer einsName der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
- Ziffer 2Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- Ziffer 3Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
- Ziffer 4der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
- Absatz 4,Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.