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BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.05.2004 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 10↗RIS↗

Berichtspflichten des Geschäftsführers

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat nachzureichen.