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BGBl. I Nr. 37/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 135/2020 § 16↗RIS↗

Beschlüsse des Aufsichtsrates

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
  2. Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
  4. Absatz 4,Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.