Absatz eins,Der Geschäftsführer hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
BGBl. I Nr. 37/2004
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Budget
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
- Absatz 3,Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß Paragraph 8, Absatz 5,