Absatz eins,Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
BGBl. I Nr. 42/2004
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren
Paragraph 6 a,
- Absatz 2,Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.