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BGBl. I Nr. 58/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 193313 § 0↗RIS↗
§ 163cgeändertAbs 3
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 58/2004 § 163c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 58/2004 § 163c↗RIS↗
§ 163c.
(1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend. Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.