BGBl. I Nr. 66/2004
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten Beim Bundesministerium für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen Gesundheit und Frauen ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.
(2) Ausgenommen Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind Arbeitsverhältnisse für folgende Bereiche zuständig:
1. der land- Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne Männern in der Arbeitswelt (Teil I des Landarbeitsgesetzes 1984 Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, BGBl. I Nr. 287 66/2004);
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde; Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);
3. zum Bund Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG).
(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist. Betrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG) anzuwenden.
(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arbeitnehmer, Stellenwerber, Arbeitgeber, Vorsitzender Der/die Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter zu koordinieren.