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BGBl. I Nr. 66/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 2013 § 0↗RIS↗
§ 10baufgehoben
in Kraft 28.11.2001 – 30.06.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2004 § 10b↗RIS↗

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 8, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  3. Absatz 3,Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (Paragraph 6, Absatz 2,) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. Absatz 4,Wird dem Arbeitnehmer nachweislich
    1. Ziffer eins
      ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (Paragraph 6,) vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.