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BGBl. I Nr. 67/2004

kundgemacht 24.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 81geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2002 – 07.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 67/2004 § 81↗RIS↗
in Kraft 08.10.2004 – 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 67/2004 § 81↗RIS↗
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht
§ 81.
(1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1 und 4 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die FMA kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht.
(6) § 252 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.