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BGBl. I Nr. 68/2004

kundgemacht 30.06.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2004× zu Garantiegesetz 1977×

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantiegesetz 1977 14 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2002 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2002 · danach: BGBl. I Nr. 68/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.05.2007 · idF BGBl. I Nr. 68/2004 · danach: BGBl. I Nr. 36/2007 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 725 000 000 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;
… 7 unveränderte Absätze
2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und
3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;
2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;
3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;
4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.