BGBl. I Nr. 70/2004
Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86geändertAbs 3
Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 86.
(1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 3. Für Sterbekassen gelten auch die §§ 81a Abs. 1 und 3 und 81k.
(2) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
(3) Für In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
(4) Die FMA hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in § 85 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
… 4 unveränderte Absätze
1. Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen,
2. Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
4. Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
(5) Abs. 1 bis 4 ist auf kleine Versicherungsvereine gemäß § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, nicht anzuwenden.
Anmerkung