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BGBl. I Nr. 77/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Arbeitsmarktreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 12 § 0↗RIS↗
§ 38geändert5. ABSCHNITT: Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.01.2000 – 14.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 179/1999 · danach: BGBl. I Nr. 77/2004 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 77/2004 § 38↗RIS↗
5. ABSCHNITT
Rückforderung
§ 38.
(1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.