BGBl. I Nr. 82/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 209,
Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 214, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 215, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 215, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217, 218,), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 223, Absatz 2,), zum SE-Betriebsrat (Paragraph 237, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 250,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 251,) gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.