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BGBl. I Nr. 82/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 464 § 0↗RIS↗
§ 226neu
in Kraft ab 08.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 82/2004 § 226↗RIS↗

Dauer der Verhandlungen

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.