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BGBl. I Nr. 82/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 464 § 0↗RIS↗
§ 236neu
in Kraft ab 08.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 82/2004 § 236↗RIS↗

Engerer Ausschuss

Paragraph 236,

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn gilt Paragraph 235, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des Paragraph 241, Absatz 2, das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.