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BGBl. I Nr. 82/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 464 § 0↗RIS↗
§ 239neu
in Kraft ab 08.10.2004 · idF BGBl. I Nr. 82/2004 § 239↗RIS↗

2. Abschnitt
Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

Unterrichtung und Anhörung

Paragraph 239,

Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.