Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3, 216, Absatz 5, 219, Absatz eins und 4, 225 Absatz 2, 227, Absatz 3, 228, Absatz 3, 231, Absatz 2, 235, Absatz eins, 250, Absatz eins und 252 Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 82/2004
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 253neu
Strafbestimmungen
Paragraph 253,
- Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
- Ziffer einsder Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3, 216, Absatz 5, 219, Absatz eins, 227, Absatz 3, 228, Absatz 3, 235, Absatz eins und 252 Absatz 4, die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
- Ziffer 2der Paragraphen 219, Absatz 4 und 225 Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium;
- Ziffer 3des Paragraph 231, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 231, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung;
- Ziffer 4des Paragraph 250, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). - Absatz 3,Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.