BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46geändertAbs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
… 15 unveränderte Absätze
4. Teil
SORTENORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassung
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
1. im Rahmen der Registerprüfung
a) unterscheidbar,
b) homogen und
c) beständig ist,
2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(53) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.