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BGBl. I Nr. 87/2004

kundgemacht 27.07.2004 RIS↗Parlament↗
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ 8 § 0↗RIS↗
§ 4geändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 138/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2004 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 87/2004 § 4↗RIS↗
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben desselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 5 und 6