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BGBl. I Nr. 87/2004

kundgemacht 27.07.2004 RIS↗Parlament↗
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ 8 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2
in Kraft 01.06.1999 – 27.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 81/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2004 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 28.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2004 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 5 und 6