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BGBl. I Nr. 9/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 9/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2009 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Gebäude: Freistehende oder – bei zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;
  2. Ziffer 2
    Wohnung: Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;
  3. Ziffer 3
    Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).