BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Bereitstellung der Online-Applikation
Paragraph 5,
Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Paragraph 6, in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.