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BGBl. II Nr. 111/2005

kundgemacht 26.04.2005 RIS↗
Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2005× zu LMKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV) 16 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 03.08.2003 – 26.04.2005 · idF BGBl. II Nr. 222/2003 · danach: BGBl. II Nr. 111/2005 § 1↗RIS↗
in Kraft 27.04.2005 – 19.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 111/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2) „Verpackt” (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.