Absatz eins,Für die Ausbildung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
BGBl. II Nr. 177/2005
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3aufgehoben
Verhältniszahlen
Paragraph 3,
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...............1 Lehrling
2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.............3 Lehrlinge
5 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......4 Lehrlinge
7 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......5 Lehrlinge
9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......6 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen................................1 weiterer Lehrling
- Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
- Litera ader Lehrberechtigte,
- Litera bder gewerberechtliche Geschäftsführer,
- Litera ceinschlägige Ausbilder,
- Litera dPersonen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt haben,
- Litera ePersonen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
- Litera fPersonen, die zumindest vier Jahre einschlägige kaufmännische Tätigkeiten oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten im Sinne des Angestelltengesetzes verrichtet haben.
- Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
- Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
- Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
- Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.