auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
BGBl. II Nr. 177/2005
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Paragraph 4, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
- Litera a
- Litera bauf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
- Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
- Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.