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BGBl. II Nr. 177/2005

kundgemacht 15.06.2005 RIS↗
Verhältniszahlen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Vereinheitlichung der Verhältniszahlen für die nach dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberufe (Verhältniszahlen-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger 2 § 0↗RIS↗
§ 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1991 – 31.03.2005 · idF BGBl. Nr. 346/1991 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005 § 4↗RIS↗

Paragraph 4, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

  1. Litera a
    auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
  2. Litera b
    auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  1. Absatz 2,Die Verhältniszahl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.