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BGBl. II Nr. 188/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung – BSV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung – BSV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2005× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 38 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen)
in Kraft 31.03.1999 – 22.06.2005 · idF BGBl. II Nr. 100/1999 · danach: BGBl. II Nr. 188/2005 § 4↗RIS↗
in Kraft 23.06.2005 – 20.06.2008 · idF BGBl. II Nr. 188/2005 · danach: BGBl. II Nr. 217/2008 § 4↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Eignungsuntersuchung
§ 4.
(1) Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Z 1 und Z 2 genannten Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:
1. vor der Spende:
a) Körpergewicht: mind. 50 kg,
b) Pulsfrequenz: 50 bis 100/min., rhythmisch,
c) Blutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen 6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),
d) Körperkerntemperatur: für Männer: maximal 37,5 Grad C, für Frauen: maximal 38 Grad C,
2. vor oder im Rahmen der Spende:
Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit:
Hämoglobin: für Männer mind. 13,5 g/100 ml,
für Frauen mind. 12,5 g/100 ml
oder
Hämatokrit: für Männer mind. 40%,
für Frauen mind. 38%.
Anstelle einer Bestimmung des Körpergewichts sind die Angaben des Spenders ausreichend, wenn diese nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen.
(3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:
1. Bestimmung von Hämoglobin oder Hämatokrit: Hämoglobin:
Hämoglobin: mind. mindestens 12 g/100 ml, oder Hämatokrit: mindestens 38%,
oder
Hämatokrit: mind. 38%,
2. Gesamtprotein im Serum oder Plasma: über o 6,0 g/dl bezogen auf Serum,
3. Verteilung IgG (Immunglobulin der Proteinmolekülgrößen im Plasma Klasse G): kein pathologischer Befund,
4. Harnuntersuchung Leukozyten, Erythrozyten, MCV (Teststreifenmethode auf Eiweiß und GlukoseMittleres corpuskoläres Volumen): kein pathologischer Befund.
kein pathologischer Befund,
5. maschinelles Differentialblutbild: kein pathologischer Befund,
6. die Thrombozytenzahl soll nicht unter 150 000/Myl und nicht über 500 000/Myl betragen,
7. die Leukozytenzahl soll nicht unter 4 000/Myl und nicht über 12 000/Myl betragen.
(4) Bei der Gewinnung von korpuskulären Blutbestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 5, 6 und 7 erhobenen Befunden vor der Spende eine Bestimmung von BUN oder Kreatinin im Serum durchzuführen, die keinen pathologischen Befund ergeben darf.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.
(6) Diese Eignungsuntersuchung ist durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften. Die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende obliegt einem hiezu qualifizierten Arzt.
(7) In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
(8) Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.