BGBl. II Nr. 188/2005
Änderung der Blutspenderverordnung – BSV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung – BSV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift
Eingeschränkte Eignungsuntersuchungen Eignungsuntersuchung
(Tauglichkeitsuntersuchung)
§ 8.
(1) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin oder Hämatokrit sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.
(2) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- oder Hämatokrit und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und Leukozytenanzahl zu ermitteln.