BGBl. II Nr. 214/2005
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 4 Z 1, Z 2; Abs 5; Abs 7; Abs 8 Z 1, Z 4
… 18 unveränderte Absätze
Prüfungen nach der Erstschulung
§ 11.
(1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind.
(2) Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
1. allgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,
2. Klassifizierung der gefährlichen Güter,
3. allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),
4. Aufschriften und Gefahrzettel,
5. Handhabung und Sicherung der Ladung,
6. Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,
7. mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,
8. Vermerke in den Beförderungspapieren,
9. Sicherheitsanweisungen und
10. Anforderungen an die Beförderungsmittel.
(3) Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um
1. Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder
2. Güter der Klasse 2: Gase oder
3. Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder
4. Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder
5. Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.
(4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfaßt Die Prüfung umfasst
1. mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 50 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 90 120 Minuten beträgt, sowie
2. eine entsprechende Anzahl von mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 30 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 60 90 Minuten beträgt.
(5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um zehn 20 Punkte.
(6) Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat einen Katalog von mit Punkten bewerteten Fragen, der den Prüfungen zugrunde gelegt werden kann Innovation und der in geeigneter Weise zugänglich zu machen ist, sowie Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:
1. mit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder
… 5 unveränderte Absätze
2. Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oder
3. Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder
4. Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder
5. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder
6. Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.
(8) Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zu Prüfungen zugestimmt haben.
2. Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
3. Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.
4. Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden.
Schlagworte