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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 · danach: BGBl. II Nr. 214/2005 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 § 13↗RIS↗
Prüfungen nach der Fortbildungsschulung
§ 13.
(1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des § 11 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird. Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch ist
1. abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
2. abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
3. abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.