die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
BGBl. II Nr. 214/2005
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Durchführung der Prüfung
Paragraph 37,
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
- Ziffer eins
- Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
- Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.