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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.10.2005 – 31.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · danach: BGBl. II Nr. 43/2013 § 39↗RIS↗

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
    1. Ziffer eins
      bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
    2. Ziffer 2
      bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
    3. Ziffer 3
      bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
    5. Ziffer 5
      bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
    6. Ziffer 6
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
    7. Ziffer 7
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
    8. Ziffer 8
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
    9. Ziffer 9
      bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
    10. Ziffer 10
      zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
    11. Ziffer 11
      zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
    12. Ziffer 12
      zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
    3. Ziffer 3
      Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 c, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 c, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.