Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
- Ziffer einsbei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
- Ziffer 2bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
- Ziffer 3bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
- Ziffer 4bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
- Ziffer 5bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
- Ziffer 6bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
- Ziffer 7bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
- Ziffer 8bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
- Ziffer 9bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
- Ziffer 10zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
- Ziffer 11zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
- Ziffer 12zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.