Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
BGBl. II Nr. 214/2005
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Qualifikationen des Veranstalters
Paragraph 40,
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GGBG.