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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 § 43↗RIS↗

Lehrmittel

Paragraph 43,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorschriftenmaterial,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. Ziffer 3
    Begleitpapiere und
  4. Ziffer 4
    audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.