für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
BGBl. II Nr. 214/2005
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48neu
Durchführung der Prüfung
Paragraph 48,
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Kosten der Prüfung zu tragen.