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BGBl. II Nr. 215/2005

kundgemacht 19.07.2005 RIS↗
Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 215/2005× zu ZollR-DV 2004×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) 111 § 0↗RIS↗
§ 21geändert
in Kraft 01.05.2004 – 19.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 184/2004 · danach: BGBl. II Nr. 215/2005 § 21↗RIS↗
in Kraft 20.07.2005 – 30.06.2007 · idF BGBl. II Nr. 215/2005 · danach: BGBl. II Nr. 144/2007 § 21↗RIS↗
§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind von der dem vom Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist von der dem vom Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 2 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die von der dem vom Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.