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BGBl. II Nr. 289/2005

kundgemacht 07.09.2005 RIS↗
Änderung der Giftinformations-Verordnung 1999
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftinformations-Verordnung 1999 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2005× zu Giftinformations-Verordnung 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Giftinformations-Verordnung 1999 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.1999 – 07.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 137/1999 · danach: BGBl. II Nr. 289/2005 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 08.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 289/2005 § 7↗RIS↗
Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
§ 7.
(1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundeskanzleramt Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.
(2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Sie hat
1. bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
3. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
unverzüglich zu erfolgen.
(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 gelten auch als Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 1994.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005)