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BGBl. II Nr. 294/2005

kundgemacht 08.09.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2005× zu B-VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 1, Z 2; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.02.2000 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 15/2000 · danach: BGBl. II Nr. 294/2005 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 294/2005 § 1↗RIS↗
Anwendung von Bestimmungen der VGÜ
§ 1.
(1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder “ASchG” „ASchG“ der Begriff “B-BSG” „B-BSG“ tritt,
2. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer”, “Arbeitnehmerinnen” und “Arbeitgeber”, “Arbeitgeberin” die Begriffe “Bedienstete” und “der Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
3. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.