BGBl. II Nr. 298/2005
Änderung der Zellglasfolien-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Zellglasfolien-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
§ 4.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 541/1985, außer Kraft. Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
(2) Zellglasfolie, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden. Abs. 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.